Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 84 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
3.
die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen gehörende Immobilien und zum geschlossenen Publikums-AIF gehörende Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 261 Absatz 1 Nummer 1
,
Verweis auf
§ 84 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
von
§ 264 Absatz 1 Satz 2 KAGB