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§ 263 Absatz 2 KAGB
(2) Für die Informationspflicht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Hinblick auf das eingesetzte Leverage sowie die Befugnis der Bundesanstalt zur Beschränkung des eingesetzten Leverage einschließlich der diesbezüglichen Mitteilungspflichten der Bundesanstalt gilt
§ 215
entsprechend.
Verweis auf
§ 263 Abs. 2 KAGB
von
§ 263 Absatz 5 Satz 3 KAGB