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§ 261 Absatz 2 KAGB
(2) Sachwerte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind insbesondere
1.
Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland,
2.
Schiffe, Schiffsaufbauten und Schiffsbestand- und -ersatzteile,
3.
Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile,
4.
Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien,
5.
Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand- und -ersatzteile,
6.
Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden,
7.
Container,
8.
für Vermögensgegenstände im Sinne der Nummern 2 bis 6 genutzte Infrastruktur.
Verweis auf
§ 261 Absatz 2 KAGB
von
§ 262 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KAGB