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§ 393 Absatz 1 AO
(1)
1
Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften.
2
Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (
§ 328
) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten.
3
Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist.
4
Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.
Verweis auf
§ 393 Absatz 1 AO
von
§ 208a Absatz 2 Satz 2 AO