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§ 244 KAGB
§ 244 Anlaufzeit
Die Anlagegrenzen in den
§§ 231 bis 238 und 243 sowie § 253 Absatz 1 Satz 1
gelten für das Immobilien-Sondervermögen einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erst, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen ist.
Verweis auf
§ 244 KAGB
von
§ 258 Absatz 3 Satz 1 KAGB