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§ 98 Absatz 2 Satz 1 KAGB
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In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.
Verweis auf
§ 98 Absatz 2 Satz 1 KAGB
von
§ 258 Absatz 1 Satz 1 KAGB