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§ 98 Absatz 1 Satz 1 KAGB
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Jeder Anleger kann mindestens zweimal im Monat verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Anlagebedingungen festzulegen.
Verweis auf
§ 98 Absatz 1 Satz 1 KAGB
von
§ 256 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KAGB