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§ 255 Absatz 2 KAGB
(2)
1
In Abweichung von
§ 98 Absatz 1 Satz 1
können die Anlagebedingungen von Immobilien-Sondervermögen vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens alle zwölf Monate erfolgt.
2
Neue Anteile dürfen in den Fällen des Satzes 1 nur zu den in den Anlagebedingungen festgelegten Rücknahmeterminen ausgegeben werden.
Verweis auf
§ 255 Absatz 2 KAGB
von
§ 251 Absatz 1 Satz 2 KAGB