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§ 92 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände können nach Maßgabe der Anlagebedingungen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen.
2
Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt zu halten.
Verweis auf
§ 92 Absatz 1 KAGB
von
§ 245 Satz 1 KAGB