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§ 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KAGB
1.
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke;
§ 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB
2.
Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn
a)
die genehmigte Bauplanung die Nutzung als Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke vorsieht,
b)
mit einem Abschluss der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und
c)
die Aufwendungen für die Grundstücke insgesamt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten;
§ 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB
3.
unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung zur Nutzung als Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der unbebauten Grundstücke, die sich bereits in dem Sondervermögen befinden, 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;
§ 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KAGB
4.
Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3;
§ 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KAGB
5.
andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der Grundstücke und Rechte gleicher Art, die sich bereits in dem Sondervermögen befinden, 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreitet;
§ 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 KAGB
7.
die in den
§§ 234 und 253
genannten Vermögensgegenstände.
§ 231 Absatz 3 KAGB
(3) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind.
Verweis auf
§ 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 sowie Absatz 3 KAGB
von
§ 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB