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§ 233 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
3.
diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, in den Anlagebedingungen angegeben sind;
Verweis auf
§ 233 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
von
§ 231 Absatz 4 Satz 1 KAGB