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§ 93 Absatz 1 Satz 3 AO
3
Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
§ 93 Absatz 2 Satz 2 AO
2
Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.
Verweis auf
§ 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AO
von
§ 208 Absatz 1 Satz 3 AO