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§ 221 Absatz 5 Satz 1 KAGB
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Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens gehaltenen Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen einschließlich solcher, die als sonstige Anlageinstrumente im Sinne des
§ 198
erwerbbar sind, 30 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht übersteigt.
Verweis auf
§ 221 Absatz 5 Satz 1 KAGB
von
§ 222 Absatz 1 Satz 1 KAGB