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§ 250 Absatz 1 KAGB
(1)
§ 216
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.
die Bewertung der Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6
nur durch zwei externe Bewerter erfolgen darf,
2.
der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des
§ 319 Absatz 1 Satz 1 und 2
des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln ist.
Verweis auf
§ 250 Abs. 1 KAGB
von
§ 216 Absatz 7 Satz 3 KAGB