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§ 4 Absatz 2 KAGB
(2)
1
Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Anlagebedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag entspricht.
Fußnote
(+++
§ 4
: Zur Anwendung vgl.
§ 5 Abs. 5a
u.
§ 353 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 4 Absatz 2 KAGB
von
§ 200 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b KAGB