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§ 218 Satz 2 KAGB
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Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen sind die Vorschriften der
§§ 192 bis 211
insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Verweis auf
§ 218 Satz 2 KAGB
von
§ 199 Satz 2 KAGB