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§ 186 Absatz 2 KAGB
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1
Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW erst zu übermitteln, nachdem die Bundesanstalt oder, bei der Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen, die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die geplante Verschmelzung genehmigt haben.
2
Zwischen der Übermittlung der Verschmelzungsinformationen und dem Fristablauf für einen Antrag auf Rücknahme oder gegebenenfalls Umtausch ohne weitere Kosten gemäß
§ 187 Absatz 1
muss ein Zeitraum von mindestens 30 Tagen liegen.
Verweis auf
§ 186 Absatz 2 KAGB
von
§ 187 Absatz 1 Satz 2 KAGB