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§ 98 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2)
1
In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.
§ 116 Absatz 2 Satz 6 KAGB
6
Für die Beschränkung des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten
§ 98 Absatz 1a, 1b, 2 und 3
, die
§§ 223, 227 oder 283 Absatz 3
entsprechend.
Verweis auf
§ 98 Absatz 2 Satz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 6 KAGB
von
§ 174 Absatz 4 Satz 1 KAGB