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§ 175 Absatz 2 KAGB
(2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unterschiedliche Verwahrstellen beauftragt wurden, haben diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 24 bis 26 der
Richtlinie 2010/44/EU
über den Informationsaustausch abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Verwahrstellenvereinbarung).
Verweis auf
§ 175 Absatz 2 KAGB
von
§ 171 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 KAGB