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§ 248 KAGB
§ 248 Sonderregeln für die Bewertung
(1)
§ 168
ist mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
(2)
1
Für Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 231 Absatz 1
sowie des
§ 234
ist im Zeitpunkt des Erwerbs und danach nicht länger als zwölf Monate der Kaufpreis dieser Vermögensgegenstände anzusetzen.
2
Abweichend von Satz 1 ist der Wert erneut zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Ansatz des Kaufpreises auf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist; die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ihre Entscheidung und die Gründe dafür nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3)
1
Die Anschaffungsnebenkosten eines Vermögensgegenstandes im Sinne des
§ 231 Absatz 1
sowie des
§ 234
sind gesondert anzusetzen und über die voraussichtliche Dauer seiner Zugehörigkeit zum Immobilien-Sondervermögen in gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren.
2
Wird ein Vermögensgegenstand veräußert, sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe abzuschreiben.
3
Die Abschreibungen sind nicht in der Ertrags- und Aufwandsrechnung zu berücksichtigen.
(4)
1
Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist nach den für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen allgemein anerkannten Grundsätzen zu ermitteln.
2
Die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien sind dabei mit dem Wert anzusetzen, der entsprechend
§ 249 Absatz 1
festgestellt wurde.
Verweis auf
§ 248 KAGB
von
§ 168 Absatz 8 Satz 3 KAGB