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§ 297 Absatz 2 Satz 1 KAGB
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Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem AIF interessierte Privatanleger ist vor Vertragsschluss über den jüngsten Nettoinventarwert des Investmentvermögens oder den jüngsten Marktpreis der Anteile oder Aktien gemäß den
§§ 168 und 271 Absatz 1
zu informieren.
Verweis auf
§ 297 Absatz 2 Satz 1 KAGB
von
§ 168 Absatz 1a Satz 2 KAGB