Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 67f Absatz 3 AktG
(3)
1
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten für den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre durch die Gesellschaft für die folgenden Handlungen zu regeln:
1.
die Übermittlung der Angaben gemäß
§ 67 Absatz 4
,
2.
die Übermittlung und Weiterleitung von Informationen und Mitteilungen gemäß den
§§ 67a bis 67d, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 129 Absatz 5
und
3.
die Vervielfältigung, Übermittlung und Weiterleitung der Mitteilungen gemäß
§ 125 Absatz 1, 2 und 5
in Verbindung mit den
§§ 67a und 67b
.
2
Es können Pauschbeträge festgesetzt werden.
3
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Verweis auf
§ 67f Absatz 3 AktG
von
§ 167 Absatz 3 Satz 4 KAGB