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§ 345 Absatz 1 Satz 5 KAGB
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Auf rein redaktionelle Änderungen von Anlagebedingungen im Sinne des Satzes 2 ist
§ 163
nicht anzuwenden, jedoch gilt für die Bekanntmachung der Änderungen und deren Inkrafttreten
§ 163
Absatz 4 Satz 1 und 6 erster Halbsatz entsprechend; die redaktionell angepassten Anlagebedingungen sind bei der Bundesanstalt einzureichen.
Verweis auf
§ 345 Abs. 1 Satz 5 KAGB
von
§ 163 Absatz 4 Satz 8 KAGB