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§ 162 Absatz 2 Nummer 11 KAGB
11.
nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Investmentvermögen an die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu leisten sind;
Verweis auf
§ 162 Absatz 2 Nummer 11 KAGB
von
§ 163 Absatz 4 Satz 2 KAGB