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§ 52 Absatz 1 Satz 3 KAGB
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Verwaltet die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft bereits inländische OGAW der gleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben.
Verweis auf
§ 52 Absatz 1 Satz 3 KAGB
von
§ 163 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KAGB