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§ 266 Absatz 2 Satz 2 KAGB
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§ 162 Absatz 2 Nummer 1
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Angabe, welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang erworben werden dürfen, die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Anlagebedingungen festlegen muss, welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang für den geschlossenen Publikums-AIF erworben werden.
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§ 266 Abs. 2 Satz 2 KAGB
von
§ 162 Absatz 2 Satz 2 KAGB