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§ 96 Absatz 2 Satz 1 KAGB
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Unter Berücksichtigung der Festlegung in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 können mehrere Sondervermögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden (Teilsondervermögen), zusammengefasst werden (Umbrella-Konstruktion).
Verweis auf
§ 96 Absatz 2 Satz 1 KAGB
von
§ 162 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 KAGB