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§ 707 BGB
§ 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
Verweis auf
§ 707 BGB
von
§ 152 Absatz 3 Satz 4 KAGB