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§ 46 Satz 1 KAGB
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Bei einem geschlossenen inländischen Publikums-AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die die Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 5
erfüllt, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des
§ 289
des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich aus dem entsprechend anwendbaren
§ 135 Absatz 3 bis 11
nichts anderes ergibt.
Verweis auf
§ 46 Satz 1 KAGB
von
§ 135 Absatz 11 Satz 3 KAGB