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§ 264 Absatz 2 Satz 3 HGB
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Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (
§ 2 Absatz 1
4 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (
§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 327a
ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält.
§ 289 Absatz 1 Satz 5 HGB
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Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (
§ 2 Absatz 1
4 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (
§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 327a
ist, haben in einer dem Lagebericht beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass im Lagebericht nach bestem Wissen der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.
Verweis auf
§ 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5 HGB
von
§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KAGB