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§ 4 AktG
§ 4 Firma
Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach
§ 22
des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Verweis auf
§ 4 AktG
von
§ 118 Absatz 1 Satz 1 KAGB