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§ 109 Absatz 1 Satz 3 KAGB
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Sie müssen als Stückaktien begeben werden und am Vermögen der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt sein, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft lässt in der Satzung auch eine Beteiligung nach Bruchteilen zu.
Verweis auf
§ 109 Absatz 1 Satz 3 KAGB
von
§ 117 Absatz 3 Satz 1 KAGB