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§ 109 Absatz 3 Satz 2 KAGB
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Sie berechtigen nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft und gewähren kein Stimmrecht, es sei denn, die Satzung der Investmentaktiengesellschaft sieht dies ausdrücklich vor.
Verweis auf
§ 109 Absatz 3 Satz 2 KAGB
von
§ 115 Satz 2 KAGB