§ 134c Absatz 4 AktG
(4) 1Vermögensverwalter, die eine Vereinbarung nach Absatz 2 geschlossen haben, haben den institutionellen Anlegern jährlich zu berichten, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte beitragen. 2Statt des Berichts an den institutionellen Anleger kann auch eine Veröffentlichung des Berichts entsprechend Absatz 3 Satz 2 erfolgen. 3Der Bericht enthält Angaben
1.
über die wesentlichen mittel- bis langfristigen Risiken,
2.
über die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten,
3.
zur Berücksichtigung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei der Anlageentscheidung,
4.
zum Einsatz von Stimmrechtsberatern,
5.
zur Handhabung der Wertpapierleihe und zum Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen der Mitwirkung in den Gesellschaften, insbesondere durch Ausübung von Aktionärsrechten.