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§ 99 Absatz 1 Satz 3 KAGB
3
Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.
§ 99 Absatz 1 Satz 4 KAGB
4
Abweichend von Satz 1 kann für ein Spezialsondervermögen in den Anlagebedingungen auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung im Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich.
Verweis auf
§ 99 Absatz 1 Satz 3 und 4 KAGB
von
§ 100b Absatz 2 Satz 3 KAGB