Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 163 Absatz 2 Satz 2 KAGB
2
Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern.
§ 163 Absatz 2 Satz 4 KAGB
4
Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut.
Verweis auf
§ 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 KAGB
von
§ 100b Absatz 1 Satz 5 KAGB