Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 100 Absatz 3 Satz 2 KAGB
2
Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden.
§ 100 Absatz 3 Satz 3 KAGB
3
§ 415
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 100 Absatz 3 Satz 4 KAGB
4
Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen.
§ 100 Absatz 3 Satz 5 KAGB
5
Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.
Verweis auf
§ 100 Absatz 3 Satz 2 bis 5 KAGB
von
§ 100b Absatz 1 Satz 3 KAGB