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§ 100 Absatz 1 Nummer 1 KAGB
1.
wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht, das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über,
Verweis auf
§ 100 Absatz 1 Nummer 1 KAGB
von
§ 100a Satz 3 KAGB