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§ 154 Absatz 1 Satz 5 KAGB
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§ 99 Absatz 1 bis 4
ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1.
eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;
2.
die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften muss die Kündigungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betragen.
Verweis auf
§ 154 Abs. 1 Satz 5 KAGB
von
§ 99 Absatz 5 Satz 2 KAGB