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§ 69 AO
§ 69 Haftung der Vertreter
1
Die in den
§§ 34 und 35
bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (
§ 37
) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.
2
Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
Fußnote
(+++
§ 69
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 11 Abs. 1
AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 69 AO
von
§ 191 Absatz 2 Satz 1 AO