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§ 84 Absatz 2 Satz 3 KAGB
3
Eine Verfügung ohne Zustimmung der Verwahrstelle ist gegenüber den Anlegern unwirksam.
§ 84 Absatz 2 Satz 4 KAGB
4
Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, sind entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 84 Absatz 2 Satz 3 und 4 KAGB
von
§ 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB