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§ 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB
22.
Immobilien-Gesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen.
Verweis auf
§ 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB
von
§ 83 Absatz 3 Satz 1 KAGB