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§ 77 Absatz 3 KAGB
(3) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß
§ 73
unberührt.
§ 77 Absatz 4 KAGB
(4) Eine Vereinbarung, mit der die Haftung der Verwahrstelle nach den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgehoben oder begrenzt werden soll, ist nichtig.
Verweis auf
§ 77 Absatz 3 und 4 KAGB
von
§ 73 Absatz 3 Satz 2 KAGB