§ 68 Absatz 1 Satz 2 KAGB
2Die Beauftragung der Verwahrstelle ist in einem schriftlichen Vertrag zu vereinbaren.
§ 68 Absatz 1 Satz 3 KAGB
3Der Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle nach den Vorschriften dieses Gesetzes und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den OGAW, für den sie als Verwahrstelle beauftragt wurde, nachkommen kann.