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§ 73 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d KAGB
d)
der Unterverwahrer unternimmt alle notwendigen Schritte, um zu gewährleisten, dass im Fall seiner Insolvenz die von ihm unterverwahrten Vermögensgegenstände des inländischen OGAW nicht an seine Gläubiger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können,
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§ 73 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d KAGB
von
§ 69 Absatz 2 Satz 3 KAGB