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§ 68 Absatz 5 KAGB
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1
Die Verwahrstelle muss ein Anfangskapital von mindestens 5 Millionen Euro haben.
2
Hiervon unberührt bleiben etwaige Eigenmittelanforderungen nach dem Kreditwesengesetz.
Verweis auf
§ 68 Absatz 5 KAGB
von
§ 69 Absatz 2 Satz 2 KAGB