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§ 179 Absatz 2 Satz 2 AO
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Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist.
Verweis auf
§ 179 Absatz 2 Satz 2 AO
von
§ 182 Absatz 3 Satz 1 AO