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§ 51 Absatz 1 Satz 1 KAGB
(1)
1
Eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft darf ohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine inländische Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland die kollektive Vermögensverwaltung von inländischen OGAW sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach
§ 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4
erbringen, wenn die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
1.
durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt haben und
2.
der Bundesanstalt eine Anzeige über die Absicht der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft übermittelt haben,
a)
eine inländische Zweigniederlassung im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2009/65/EG
zu errichten oder
b)
Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2009/65/EG
zu erbringen.
Verweis auf
§ 51 Absatz 1 Satz 1 KAGB
von
§ 52 Absatz 1 Satz 1 KAGB