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§ 49 Absatz 1 Satz 2 KAGB
2
Das Anzeigeschreiben muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:
1.
die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
2.
einen Geschäftsplan,
a)
aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der
Richtlinie 2009/65/EG
und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen,
b)
der eine Beschreibung des Risikomanagementverfahrens umfasst, das von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde und
c)
der eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15 der
Richtlinie 2009/65/EG
enthält,
3.
die Anschrift, unter der Unterlagen der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können und
4.
die Namen der Personen, die die Zweigniederlassung leiten werden.
§ 49 Absatz 5 Satz 2 KAGB
2
Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:
1.
die Bezeichnung des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung ausgeübt werden soll und
2.
einen Geschäftsplan,
a)
aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der
Richtlinie 2009/65/EG
hervorgehen,
b)
der eine Beschreibung des Risikomanagementverfahrens umfasst, das von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde und
c)
der eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15 der
Richtlinie 2009/65/EG
enthält.
Verweis auf
§ 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 49 Absatz 5 Satz 2 KAGB
von
§ 50 Absatz 1 Satz 1 KAGB