Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 356 Satz 1 KAGB
1
Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Verweis auf
§ 356 Satz 1 KAGB
von
§ 45 Absatz 4 Satz 2 KAGB